Wie in jedem anderen Bundesland auch, unterliegt die gewerbliche Berufsfischerei, aber auch das Angeln von Privatpersonen an den Gewässern in Schleswig-Holstein, sehr klar bestimmten Regeln und Verordnungen von amtlicher Seite.
Die Länder sind gesetzlich verpflichtet diese Verordnungen zu erlassen, da vieles was darin zur Regelung kommt, letztlich auch die Einhaltung anderer, übergeordneter Gesetzgebungen unterstützt.
Im Falle der gewerblichen Fischerei und natürlich auch des Angelsport, ist es das Tierschutzgesetz, dass bereits eine ganze Reihe von Vorgaben zum Umgang mit Tieren enthält, die letztlich auch beim Fischfang zwingend berücksichtigt werden müssen.
Man könnte sicher geraume Zeit damit verbringen darüber zu diskutieren, wie sinnvoll die einzelnen Regelungen tatsächlich sind, aber letztlich geht dies immer am Thema vorbei, weil die Gesetzgebung in unserem Lande immer ein Ergebnis von durch entsprechende „Fachgremien“ beratener Politiker ist. Man könnte auch sagen, dass der zuständige oder abstimmende Politiker in vielen Teilbereichen Zusammenhänge entscheiden muss, zu deren relevanten Hintergründen er selbst nicht den geringsten Bezug oder gar entsprechendes Fachwissen hätte, um es einmal sehr vorsichtig auszudrücken.
Doch nun zu den gültigen Gesetzen und Verordnungen im Überblick:
Das Landesfischereigesetz – LFischG – S-H, regelt im wesentlichen das Fischereirecht und die Hegepflichten der Binnen- u. Küstengewässer Schleswig-Holsteins
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Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes – LFischG-DVO, regelt primär die Erteilung des Fischereischeins und die Vergabe von Urlaubsfischereischeinen durch Gemeinden etc.
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Direkt angegliedert an die obere Gestzgebung sind die folgenden, ergänzenden Verordnungen:
Binnenfischereiverordnung Schleswig-Holstein, BIFO S-H
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Küstenfischereiverordnung Schleswig-Holstein, KueFO S-H
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Darin werden Schonzeiten, Mindestmaße etc. geregelt.
Weiterhin gibt es an einer ganzen Reihe von Gewässern in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, als Gastangler aus einem anderen Bundesland einen Urlauberfischereischein zu erwerben, ohne das dazu zwingend ein Fischereischein aus einem anderen Bundesland vorliegen muss. Auch diese Ausnahme ist in der oberen LFischG-DVO geregelt.
Abschließend noch:
Ergänzungsschein zum Nachweis der Fischereiabgabe für Inhaber des Fischereischeins aus anderen Bundesländern.
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Und zuletzt noch oben drauf ein Merkblatt für den Urlauberfischereischein, mit ein paar wichtigen Hinweisen.
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Ich kann nur jedem Gastangler / Urlauber empfehlen sich die oberen Papiere sehr genau anzusehen, denn wenn es einen Bußgeldbescheid hagelt, weil man an einem Gewässer, oder einem Gewässerabschnitt erwischt wird, dass/der nicht zum beangeln frei ist, ist es zu spät und kann dann recht teuer werden.